Schon zu Beginn des neuen Jahres hält die Bundesregierung für die rund sieben Millionen Mini- Jobber der Republik einige Innovationen rund um deren Beschäftigungsverhältnisse bereit. Nach allem notwendigerweise erfolgtem Prozedere steht den – im Wesentlichen zwei – geplanten Neuerungen nun nichts mehr im Wege. Was die Arbeitnehmer zukünftig zu erwarten haben…

Die Erhöhung der Arbeitsentgeltsgrenzen

Eine äußerst positive Resonanz unter den Beschäftigten – oder denen, die es mal werden wollen – wird wohl die Erhöhung des Arbeitsentgeltes hervorrufen. Denn der Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/ CSU und FDP vom 25. September 2012 sieht die Erhöhung der bisherigen Arbeitsentgeltgrenze des § 8 I Nr. 1, 2 SGB IV für geringfügige Beschäftigungen von ursprünglich 400,00 € auf nun 450,00 € vor.

Die Erhöhung trägt dem Umstand Rechnung, dass die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten zehn Jahren einen doch recht nennenswerten Anstieg erfahren haben. Währenddessen stagnierte das Gehaltsniveau der geringfügig Beschäftigten jedoch schon seit ihrer Einführung im Jahr 2003. Nun sollen so auch die Mini- Jobber des Landes vom wirtschaftlichen Aufschwung profitieren können.

Wechsel von Opt- in zu Opt- out

Den Kernpunkt der Neuerungen bildet aber das nun umgepolte Versicherungssystem. Bisher sah man für die geringfügig Beschäftigten eine grundsätzliche Versicherungsfreiheit in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vor. Hierbei bestand dann die Möglichkeit auf eben diese Versicherungsfreiheit zu verzichten, ein sog. Opt- in. Bisher nahmen jedoch nur ca. 5 % der Beschäftigten diese Option wahr.

In Zukunft soll jedoch das Bewusstsein der Arbeitnehmer für ihre Alterssicherung sowie ihre allgemeine soziale Absicherung gestärkt und erhöht werden – dieses Ziel soll die Einführung des sog. Opt- out durchsetzen.

Das bedeutet für die Praxis im Klartext: Geht ein Arbeitnehmer nach dem 1. Januar 2013 ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis ein, so ist er automatisch rentenversichert. Es besteht aber jederzeit die Möglichkeit sich gem. dem neu gefassten § 6 I b) SGB VI dieser Versicherungspflicht auf Antrag zu entziehen. Die Neufassung der Norm verlangt hierbei explizit die Stellung des Antrages in Schriftform beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber unterliegt bei Stellung des Antrages nun der Meldepflicht nach § 28 a I Nr. 11 SGB IV.

Der ebenfalls neu eingeführte § 6 III 2 SGB VI regelt die Fiktion der Befreiungserteilung, d. h. sie gilt dann als erteilt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28 a SGB IV dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widersprochen wird.

Die Befreiung wirkt bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28 a SGB IV rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen wird, so § 6 IV 2 SGB VI.

Der allgemeine Beitragssatz zur Rentenkasse liegt aktuell bei 18,9 % des Lohnes, wovon bereits 15 % gem. § 276 a I SGB VI durch den Arbeitgeber des Mini- Jobbers übernommen werden. Dieser hat dann lediglich die Differenz von 3,9 % in Form eigener Beiträge auszugleichen.

Ein nicht vernachlässigenswerter Vorteil aus der Versicherungspflicht für die Arbeitnehmer besteht im Vollerwerb des Leistungspaketes der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen Eigenbeträgen, so die Minijob- Zentrale.

Konsequenzen der Befreiung

Hat der Arbeitnehmer bereits vor dem 1. Januar 2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen und auf die Versicherungsfreiheit verzichtet ist dies laut § 6 I b) SGB VI für die Dauer der Beschäftigung bindend. Gleiches gilt für nach diesem Zeitpunkt aufgenommene Tätigkeiten und eine eventuell erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht.

Zu bedenken ist ebenfalls, dass sich ein einmal ausgesprochener Verzicht bzw. der Befreiungsantrag auf alle zukünftig zusätzlich aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen wirkt.

Diese Wirkung entfällt erst dann, wenn für den Arbeitnehmer keinerlei geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse mehr bestehen bzw. wenn das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber mindestens zwei Monate unterbrochen war. Diese Zeitspanne ist im Fall eines Arbeitgeberwechsels hinfällig.

Was passiert mit bestehenden geringfügigen Beschäftigungen?

Bestanden die Arbeitsverhältnisse schon vor dem 1. Januar 2013 bleiben diese aufgrund Bestandsschutzes und Übergangsregelungen im alten Umfang bestehen. An ihrer grundsätzlichen Versicherungsfreiheit ändert sich nichts, es bleibt den Arbeitnehmern aber weiterhin überlassen, ob sie der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterliegen wollen.

Anders gestaltet sich der Fall, wenn der Arbeitgeber das Entgelt von früher 400,00 auf weniger als 450,01 € erhöht. Denn dann unterliegen die Arbeitnehmer automatisch der neuen Gesetzeslage und sind somit versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Die Option auf Befreiung bleibt weiterhin bestehen. Das gilt allerdings nur, wenn vorher kein Verzicht auf Versicherungsfreiheit durch den Mini-Jobber vorlag.

Für Studenten…

Achtung: Die Einkommensgrenze bei Bafög- Beziehern bleibt allerdings bei 400,00 € monatlich.

Für alle weiteren Eventualitäten und Unklarheiten auf Arbeitnehmer- sowie Arbeitgeberseite hält die Minijob- Zentrale online einen umfangreichen Fragen- und Antwortkatalog bereit.

Wer sich intensiv mit den Änderungen befassen möchte, wird bei der ebenfalls bereitgestellten Gegenüberstellung der früheren und künftigen Rechtslage fündig werden.