Wer kennt das soziale Netzwerk heutzutage nicht. Facebook ist einer der beliebtesten Websiten der Welt und hat Milliarden von Mitgliedern. Geworben wird mit dem Slogen: „Facebook ermöglicht es dir, mit den Menschen in deinem Leben in Verbindung zu treten und Inhalte mit diesen zu teilen. Facebook eine offene und vernetzte Welt“. Vielen Usern ist gar nicht erst bewußt, dass sie mit der Registrierung gleichzeitig einen Teil ihrer Privatsphäre freiwillig aufgeben. Bereits seit der Veröffentlichung steht Facebook immer wieder der Kritik gegenüber, nicht für genug Datenschutz der User zu sorgen. Hier stellt sich insbesondere die Frage, in wie weit User in Ihren Grundrechten eingeschränkt werden dürfen und wie der Arbeitgeber dagegen vorgehen kann.

Facebook, neues Überwachungssystem?

Was viele User gern übersehen, dass Facebook mittlerweile nicht mehr eine virtuelle Welt ist, in der man mit Freunden und Familie kommuniziert und freudige Ereignisse teil. Nein,  Facebook ist für jeden zugänglich und somit kann es auch zur Überwachung missbraucht werden. An dieser Stelle sollten die Alarmglocken angehen. Nicht nur der nette Nachbar von nebenan kann ein Facebook Mitglied sein, nein auch der Arbeitgeber, Lehrer oder Professor.

Meinungsfreiheit in Facebook

Viele Vorfälle in der Vergangenheit zeigen, wie schnell leichtsinnige Kommentare von Angestellten arbeitsrechtliche Folgen mit sich brachten. Fraglich bleibt jedoch, was ist noch erlaubt und was nicht und in wie weit ein jeder User in seiner freien Meinungsäußerung eingeschränkt werden darf.

Gemäß Artikel 5 GG hat ein jeder das Recht auf freie Meinungsäßerung in Wort und Schrift. Die freie Meinungsäußerung gilt auch für das Arbeitsleben, was bedeutet das Arbeitnehmer das Recht haben ihre Meinung dem Vorgesetzten und dem Unternehmen gegenüber öffentlich zu äußern. Doch an dieser Stelle muss eingelenkt werden, dass Art. 5 GG nur solange greift, wie nicht das Recht eines anderen verletzt wird.

Ein Arbeitgeber ist nicht gezwungen unternehmensschädliche Äußerungen einfach hinzunehmen. An dieser Stelle finden jedoch eine Differenzierung statt. Das Recht der freien Meinungsfreiheit bleibt unberührt von einer Kritik „unter vier Augen“ und gibt keinen Anlass zur Kündigung. Anders sieht es aus, wenn man mit negativen Kommentaren in Facebook den Vorgesetzten, das Unternehmen und die Kollegen betitelt. Derartige öffentliche Kommentare können viele Folgen mit sich bringen, u.a. ein negatives Auftreten des Unternehmens gegenüber potentiellen Neukunden, Geschäftspartner und auch zukünftigen Arbeitnehmern.

Das Facebook schon lange nicht mehr eine Plattform unter Freunden ist, bestätigt die bereits weltweite Vernetzung und der stätige Zuwachs an Users. Negative Kommentare breiten sich unter diesen Umständen viel schneller aus und haben im Gegensatz zum Gesprochenen eine viel nachhaltigere Wirkung (ArbG Duisburg Urt. v. 26.09.2012 – 5 Ca 949/12 Rn. 32)

Was kann der Arbeitgeber dagegen tuen?

Dem Arbeitgeber sind meist die Hände gebunden, da er die Nutzung des sozialen Netzwerkes nicht untersagen darf, aufgrund der Tatsache, das Facebook in der privaten Freizeit genutzt wird. Der Arbeitgeber kann bisher nur auf die Loyalität des Arbeitnehmers gemäß § 241 Abs. 2 BGB hoffen und bei Missachtungen mit Kündigung drohen und diese im besten Fall auch durchsetzten.

Eine fristlose Kündigung darf gem. § 626 Abs. 1 BGB nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund ist in diesem Fall, dass durch eine Beleidigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist. Aus der Entscheidung des  BAG geht hervor: „Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dabei schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Arbeitnehmer sind zwar berechtigt, unternehmensöffentlich auch Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen zu äußern, unter Umständen auch in überspitzter oder polemischer Form; in groben Maße unsachliche Angriffe, die beispielsweise unter anderem zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber demgegenüber nicht hinnehmen“.

Inwieweit darf der Arbeitgeber in die Privatsphäre eingreifen?

Als zentrale Frage ist zu prüfen, in wie weit der Arbeitgeber das Recht hat „private“ Facebook Kommentare zu lesen und zu beurteilen. Hier gilt nach der Rechtsprechung, der Arbeitgeber darf gemäß § 32 Abs.1 BDSG bei einem Verdacht einer arbeitsrechtlichen Verfehlung, dem Verdacht nachgehen. Der Arbeitgeber muss nur darauf achten, dass er die Informationen nicht gegen die geltenden Arbeitnehmerdatenschutz Bedingungen erlangt. Aber auch dann können die Informationen gegen den Arbeitnehmer vor Gericht eingesetzt werden, siehe dazu die Entscheidung des BAG vom 16.11.2011 Az. 3 Sa 284/11.

Aufklärung kann helfen

An dieser Stelle sollte eine klare Differenzierung zwischen Meinungsfreiheit und Privatsphäre erfolgen. Hier muss eine klare Linie her, zwischen dem Posting unter Freunden und die Postings die „an die Öffentlichkeit“ gehen. Die Entscheidung des BAG zeigt auf, dass hier eine besser Aufklärung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer- z.B. durch die Einfuhr von Richtlinien im Arbeitsvertrag- schützen kann, einen solchen Missbrauch von sozialen Netzwerken zu unterbinden.

Fazit

Nicht alles was arbeitsvertragswidrig ist rechtfertigt auch eine Kündigung. Eine Kündigung sollte immer der letzte Schritt in einem solchen Fall sein. Es sollte immer vom Arbeitgeber bzw. Unternehmen abgewägt werden wie man die Postings inhaltlich bewerten kann. Hier sollte stets ein gesundes Maß an den Interessenabwägungen der Beteiligten getroffen werden.

Die Rechtsprechung hat bzgl. der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken noch keine klare Linie gefunden, so dass man gespannt in die Zukunft schauen kann, wie die Arbeitsgerichte zukünftige Vorfälle entscheiden werden.